Abgabenfreie Teuerungsprämie & steuerfreie Gewinnbeteiligung
Die so genannte ökosoziale Steuerreform hat ab dem Jahr 2022 neben der Teuerungsprämie eine steuerfreie Gewinnbeteiligung ebenso im Ausmaß von jährlich bis zu 3.000 Euro pro Arbeitnehmer gebracht. Eine Gewinnbeteiligung ist an das Vorliegen eines Gewinnes geknüpft und darf gesamthaft den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigen. Insgesamt dürfen Teuerungsprämie und Gewinnbeteiligung zusammen den Betrag von 3.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr nicht übersteigen.
Während die Gewinnbeteiligung nur von der Lohnsteuer, nicht jedoch von den Sozialversicherungsbeiträgen und den übrigen Lohnnebenkosten befreit ist, genießt die Teuerungsprämie dagegen gänzliche Abgabenfreiheit. Hier kommt der Gesamtbetrag 1:1 ohne jegliche Abzüge beim Mitarbeiter an, womit die Teuerungsprämie deutlich vorteilhafter ist. Bis zu einem Betrag von 2.000 Euro pro Jahr und Mitarbeiter ist es zudem nicht notwendig, innerhalb der Belegschaft einheitlich vorzugehen. Darüber hinaus ist die Teuerungsprämie entweder allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern zu gewähren.
Steuerfreies Jobticket
Damit können den Dienstnehmern seit 1. Juli 2021 zusätzlich zum Gehalt umfassende Wochen-, Monats- und Jahreskarten zum Verkehr mit den „Öffis“ (Öffiticket) angeboten werden, wenn der Geltungsbereich zumindest entweder den Wohn- oder den Arbeitsort umfasst. Sogar das neue „Klimaticket“ kann unter diesem Titel spendiert werden, sofern der Wohn- oder Arbeitsort im Inland liegt.
E-Auto
Für alle, die trotz Job- und Klimaticket lieber mit dem Auto unterwegs sind, kann ein vom Dienstgeber bereitgestelltes E-Auto interessant sein. Auch hier kommt es zu einer vollkommen abgabenfreien Zuwendung an den Dienstnehmer mit gleichzeitiger Befreiung von allen Lohnnebenkosten für den Dienstgeber. Es ist auch möglich, eine Kürzung des bisherigen Entgeltes zu vereinbaren (Untergrenze: kollektivvertraglicher Mindestlohn) und dafür ein E-Fahrzeug zur Verfügung zu stellen (Bezugsumwandlung).
Eine weitere Möglichkeit die E-Mobilität zu unterstützen, sind Zuschüsse bis zu 200 Euro pro Kalenderjahr und Mitarbeiter für die Teilnahme am sogenannten E-Car-Sharing. Davon sind auch Motorräder, Krafträder und Fahrräder ohne Emissionsausstoß umfasst. Der Zuschuss muss direkt an den Anbieter oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.
Bike
Und auch das „Radlfahren“ kann man als Arbeitgeber steuerwirksam fördern. So ist es möglich, ein Dienstfahrrad, egal ob E-Bike oder herkömmliches Fahrrad, vollkommen abgabenfrei zu überlassen. Ähnlich wie beim E-Auto ist dies ebenso in Form einer Bezugsumwandlung möglich.
Gesundheitsfördernde Maßnahmen
Neben dem Bike können den Dienstnehmern zur Gesundheitsförderung und Prävention auch noch weitere abgabenfreie Leistungen zur Gesundheitsförderung zugewendet und vom Arbeitgeber steuerwirksam in Ansatz gebracht werden. Die Steuerfreiheit ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So müssen die Maßnahmen allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern angeboten werden (Gleichheitsgrundsatz) sowie zielgerichtet (z. B. Erhaltung des Stütz- und Bewegungsapparates) und wirkungsorientiert (Wirkung muss wissenschaftlich belegt sein, also zum Beispiel keine Homöopathie) sein. Weiters muss der Arbeitgeber direkt mit dem Gesundheitsdienstleister abrechen und letzterer muss entsprechend qualifiziert sein. Damit sind etwa übernommene Beiträge für ein Fitnessstudio nicht beitragsfrei wohl aber Zuwendungen für bestimmte Kurse, wenn die Kurse zielgerichtet (z. B. Stärkung der Rückenmuskulatur) und wirkungsorientiert sind sowie von einer entsprechend qualifizierten Person abgehalten werden.
Kindergartenbeiträge
Ähnliches gilt für Direktzahlungen an Kindergärten und Kinderkrippen bis zu einer Jahresgrenze von 1.000 Euro pro Mitarbeiterkind. Der Gleichheitsgrundsatz ist auch hier einzuhalten.
Essensmarken
Aktuell können den Mitarbeitern pro Arbeitstag Essenmarken im Wert von acht Euro zur Konsumation zubereiteter Malzeiten im Restaurant oder auch als Takeaway oder zwei Euro für Lebensmittel zum Mitnehmen ebenso abgabenfrei bei gleichzeitig voller betrieblicher Abzugsfähigkeit zusätzlich zum Entgelt gewährt werden.
Geschenke & Feierlichkeiten
Für Weihnachtsfeiern und andere Betriebsfeiern sowie für Betriebsausflüge können pro Mitarbeiter jährlich bis zu 365 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei abgesetzt werden. Zudem darf jeder Mitarbeiter pro Jahr Sachgeschenke im Wert von 186 Euro von seinem Dienstgeber steuerfrei im Rahmen von Feierlichkeiten entgegennehmen. Die korrespondierenden Ausgaben können auch hier vom Arbeitgeber zur Gänze von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden.
Jausnen ohne Limit
Zusätzlich zu erwähnten Grenzwerten gibt es eine generelle Abgabenbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitsnehmern in den Betriebsräumlichkeiten. Diese steuerfreien Mahlzeiten (auch Jause, Obst, Kuchen, Krapfen, Eis etc.), sowie Getränke zur Konsumation am Arbeitsplatz fallen also nicht unter die Jahresgrenze von 365 Euro.
Text: Verena Maria Erian, Raimund Eller